Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.1988 – 1 StR 359/87
- BGH, 04.06.1970 – 4 StR 80/70Zitiert von 2
- BGH, 22.10.1986 – 2 StR 412/86
- BGH, 08.07.1980 – 5 StR 686/79Zitiert von 1
- BGH, 12.07.1977 – 1 StR 784/76Zitiert von 1
- BGH, 15.10.1970 – 4 StR 322/70Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 11.08.2021 – (3) 162 Ss 97/21 (43/21)
- OLG Oldenburg, 22.10.2018 – 1 Ss 173/18
- OLG Hamm, 18.12.2014 – 4 RVs 135/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/83#abs-1 (1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/83#abs-2 (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/83#abs-3 (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.